Abschnitt 9: Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften
§ 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
(1) 1Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur Beschlussfassung über die Kapitalneufestsetzung durch das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren. 2Während dieser Zeit sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.
(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregister eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.
(3) 1Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören, die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor der Beschlussfassung über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. 2Leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft vor der Beschlussfassung über die Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 bis zum Abschluss der Liquidation anzuwenden.
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