DMBilG § 43e
Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10b: Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 43e Außenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.
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XAAAA-73612