DMBilG § 43e

Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 10b: Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

§ 43e Außenhandelsbetriebe

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.

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XAAAA-73612