Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10a: Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 41 Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Vermögenswerte die Schulden übersteigen.
(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73612