Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10a: Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 40 Ausgleichsforderungen
(1) 1Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt. 2Zinseszinsen werden nicht gewährt.
(2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, dass es mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.
(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.
(4) 1§ 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. 2§ 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.
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