KapErhStG § 10
§ 10 Anwendungszeitraum [1]
1Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals ab anzuwenden. 2Auf Aktien, die vor dem an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in der vor dem jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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BAAAA-73599
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1592) mit Wirkung v. .