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SolZG § 2

§ 2 Abgabepflicht [1]

Abgabepflichtig sind

  1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

  2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,

  3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-73571

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 2 siehe § 6 Abs. 1.

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