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KAV § 6 i.d.F. für 1998

§ 6 Haftung, Außenprüfung

Auf Grund des § 73 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898, 1991 I S. 808), der durch Artikel 1 Nr. 61 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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