EStDV § 68a

Zu § 34c des Gesetzes

§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten [1]

1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

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NAAAA-73556

1Anm. d. Red.: § 68a i. d. F. der VO v. 17. 11. 2010 (BGBl I S. 1544) mit Wirkung v. 23. 11. 2010.