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Einkommensteuer-Richtlinien 1998
- Änderungen im außerbetrieblichen Bereich -
I. Sonderausgaben
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (R 86b EStR, H 86b EStH)
In H 86b EStH (R 86b EStR ist unverändert) wird zu dem neuen Stichwort ”Erbe” auf das (BStBl 1998 II S. 148) hingewiesen, wonach Unterhaltsleistungen des Erben an den geschiedenen Ehegatten nach § 1586b BGB nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.
2. Renten und dauernde Lasten (R 87 EStR, H 87 EStH)
In R 87 Abs. 2 EStR sind die Ausführungen, wonach für die Beurteilung von Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, darauf abzustellen war, ob der Unterhaltscharakter oder der Gesichtspunkt der Gegenleistung überwiegt, entfallen (bisherige Sätze 3 und 4). Statt dessen wird im neuen Satz 3 wegen der Behandlung wiederkehrender Leistungen i. S. der Sätze 1 und 2, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung stehen, auf die neu gefaßte R 123 EStR (Wiederkehrende Leistungen) verwiesen. Diese Änderung geht auf neue BFH-Rspr. zurück. Siehe auch unten II, 3.
In H 87 EStH ist das Stichwort ”Ablösung eines Nießbrauchs” ergänzt worden um die Worte ”oder eines anderen Nutzungsrechts”. Dazu wird auf das (BStBl 1998 I S. 914) Tz. 55-67 - bet...