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EStG § 4h i.d.F. für 2007

II. Einkommen

3. Gewinn

§ 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) [§ 4h ist gemäß § 52 Abs. 12d i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14. 8. 2007 (BGBl I 1912) erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. 5. 2007 beginnen und nicht vor dem 1. 1. 2008 enden.]

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