XI. Altersvorsorgezulage
§ 84 Grundzulage [1]
1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 84 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. .