VI. Steuererhebung
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern [1]
(1) [2] 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 45d Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 45d Abs. 1 siehe § 52 Abs. 45 Sätze 1 und 2.