XIII. Mobilitätsprämie [1]
§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie [2]
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.
(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.
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WAAAD-31083