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NWB Nr. 13 vom Seite 941 Fach 3b Seite 3907

Einkommensteuererklärung 1990

von Ministerialrat Dr. Gerd Stuhrmann, Köln

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West), ohne neue Bundesländer.

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 1990

1. Erklärungsfrist

Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichendem Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wj 1990/91 folgt. Werden die Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum 30. 9. 91 verlängert (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. , BStBl I S. 78, NWB EN-Nr. 135/91).

AN, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, müssen eine ESt-Erklärung abgeben, wenn ihr Einkommen bestimmte Beträge übersteigt. Erstmals gelten die Grenzen von 27 000 DM/54 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete). Ein unzulässigerweise, aber bestandskräftig durchgeführter LStJA steht einer ESt-Veranlagung für das gleiche Jahr nicht entgegen. Bei Einkommen von AN unter den angegebenen Grenzen richtet sich die Pflicht zur Abgab...