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FGO § 52b

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 52b Elektronische Akte [1]

(1) 1Die Prozessakten werden elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 2Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. 4Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 5Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 6Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(4) Wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

  1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,

  2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

  3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

(6) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 52b bisherige Abs. 1 bis 2 jetzt Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 319) mit Wirkung v. ; Abs. 3 bis 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. ; Abs. 7 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .