FGO § 35
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
§ 35 Zuständigkeit der Finanzgerichte
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
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ZAAAA-73497