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FGO § 31

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt IV: Gerichtsverwaltung

§ 31 Dienstaufsicht

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

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ZAAAA-73497

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