Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter
§ 20 Ablehnung der Berufung [1]
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
Geistliche und Religionsdiener,
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Fundstelle(n):
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ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: § 20 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 5. 8. 2009.