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FGO § 162

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 162 Ausnahmen bei der Erstellung, Führung und Übermittlung von elektronischen Dokumenten und Akten [1] [2]

1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 162 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 33 i. V. mit Art. 50 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 162 mit Wirkung v. aufgehoben.