Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I: Kosten
§ 146 [mit Wirkung v. 1.7.2026] Änderung der Kostenentscheidung [1]
(1) 1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
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ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: § 146 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 318) mit Wirkung v. .