FGO § 134
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134 Wiederaufnahme des Verfahrens
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.
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ZAAAA-73497