Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1: Revision
§ 119 Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 
- bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 
- einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 
- ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 
- das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 
- die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  ZAAAA-73497