III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
§ 18 Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
1Eine einheitliche Prüfung kann auch durchgeführt werden
bei Konzernen, die die Umsatzgrenze des § 13 Abs. 1 nicht erreichen,
bei Unternehmen, die nicht zu einem Konzern gehören, aber eng miteinander verbunden sind, zum Beispiel durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten, gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit.
2Die §§ 13 bis 17 gelten entsprechend.
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