BpO § 9

II. Durchführung der Außenprüfung

§ 9 Kontrollmitteilungen [1]

1Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden. 2Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundeszentralamt für Steuern zur Auswertung zu übersenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-73487

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .