II. Durchführung der Außenprüfung
§ 9 Kontrollmitteilungen [1]
1Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden. 2Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundeszentralamt für Steuern zur Auswertung zu übersenden.
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QAAAA-73487
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .