VII. Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik
§ 34 Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen [1]
(1) 1Die zur Prüfung vorgesehenen Fälle werden in regelmäßigen Abständen in Prüfungsgeschäftsplänen zusammengestellt. 2Der Abstand darf bei Großbetrieben nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als 12 Monate sein. 3Änderungen der Prüfungsgeschäftspläne sind jederzeit möglich. 4In den Prüfungsgeschäftsplänen ist auf Konzernzugehörigkeit hinzuweisen.
(2) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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QAAAA-73487
1Anm. d. Red.: § 34 Abs. 2 weggefallen gem. Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .