EGAO Artikel 98
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 98 Verweisungen
Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.
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MAAAA-73484