Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals [1]
1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. 2Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. .