Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 40 [ab 1.1.2027:] Aufbewahrungsfristen bestimmter Steuerpflichtiger [1]
1§ 147a Absatz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. 2Soweit Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung im Veranlagungszeitraum 2026 oder früher erfüllen, ist § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bis zum Auslaufen der Aufbewahrungsfrist nach § 147a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung weiter anzuwenden, soweit der Steuerpflichtige nicht § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2027 erfüllt.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: Kursiver § 40 eingefügt gem. Art. 16 i. V. mit Art. 35 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. .