Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 34 Vorabverständigungsverfahren [1]
1§ 89a der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. 2§ 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1259) mit Wirkung v. .