Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften [1]
(1) 1§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind. 2Auf Sachverhalte, die vor dem verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Inländische Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung, die vor dem erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach den §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am fortbesteht. 2§ 138 Absatz 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.
(3) § 138 Absatz 2 und 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 32 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. ; Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .