EGAO Artikel 97 § 30

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme [1]

(1) 1Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. [2] 2Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem angeschafft hat, bis zum zu erstatten.

(2) 1§ 146b der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. 2§ 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung vor dem mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss. 3§ 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(3) Wurden Registrierkassen nach dem und vor dem angeschafft, die den Anforderungen des (BStBl I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 30 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3152) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bei der Änderung des Abs. 1 Satz 1 durch Gesetz v. (BGBl I S. 1682) hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, § 379 Abs. 4 AO in der am und nicht am geltenden Fassung zu benennen. Abs. 1 Satz 1 müsste daher lauten:
„Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 4, 5 und 6 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.“