EGAO Artikel 97 § 29
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen [1]
§ 163 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist für nach dem getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem abgelaufen oder eingetreten sind.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 29 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .