Suchen Barrierefrei
EGAO Artikel 97 § 28

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten [1]

(1) 1§ 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. 2§ 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. 2Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 28 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 353) mit Wirkung v. .