Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft [1]
(1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
(2) 1§ 89 Absatz 2 Satz 4 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. 2§ 89 Absatz 3 Satz 2 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .