Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 2 Fristen
1Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur deshalb nicht vor dem begonnen hat, weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabgabenordnung hinausgeschoben worden ist.
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MAAAA-73484