Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 19a Aufbewahrungsfristen [1] [2]
1§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 19a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2143) mit Wirkung v. .
2Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 19a mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) Der
Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die
folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2)
§ 147
Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem
geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für
alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach
§ 147 Absatz 3 der
Abgabenordnung in der bis einschließlich
31.
Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
(3) Bei Steuerpflichtigen,
die
1. Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach
§ 53 des
Kreditwesengesetzes,
2. der
Aufsicht nach
§ 1 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen
oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
ist
§ 147
Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem
geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen
anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach
§ 147
Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis
einschließlich
31.
Dezember 2024 geltenden Fassung am
noch nicht abgelaufen ist.“