Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 19a Aufbewahrungsfristen [1]
(1) 1§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
(2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
(3) Bei Steuerpflichtigen, die
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis einschließlich geltenden Fassung am noch nicht abgelaufen ist.
Fundstelle(n):
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 19a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .