EGAO Artikel 97 § 19a

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 19a Aufbewahrungsfristen [1] [2]

1§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 19a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2143) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 19a mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

 b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
  „(2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
  (3) Bei Steuerpflichtigen, die
  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
 ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am noch nicht abgelaufen ist.“