Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe [1]
(1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
(2) Nach dem ist eine Gebühr für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichsabgabenordnung bereits vor dem eingetreten waren.
(3) 1Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. 2Ist über den Rechtsbehelf nach dem zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den ab geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.
(4) § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes vom (BGBl I S. 1395) ist auf berichtigende Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem bekannt gegeben werden.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 18 Abs. 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1395) mit Wirkung v. .