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EGAO Artikel 97 § 17a

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 17a Kosten der Vollstreckung [1]

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

Fundstelle(n):
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KIEHL MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 17a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. .

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