EGAO Artikel 97 § 17a
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 17a Kosten der Vollstreckung [1]
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 17a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. .