EGAO Artikel 97 § 13

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 13 Sicherungsgeld

1Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenordnung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden, soweit die dort genannten besonderen Bedingungen vor dem nicht eingehalten wurden. 2Auf die Verwaltungsakte, die ein Sicherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.

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MAAAA-73484