EGAO Artikel 97 § 13
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 13 Sicherungsgeld
1Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenordnung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden, soweit die dort genannten besonderen Bedingungen vor dem nicht eingehalten wurden. 2Auf die Verwaltungsakte, die ein Sicherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.
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MAAAA-73484