EGAO Artikel 97 § 12
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
Die Vorschriften der Abgabenordnung über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem zugegangen ist.
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MAAAA-73484