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EGAO Artikel 7

Erster Abschnitt: Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Artikel 7 Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte [1]

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem entsteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den .

Fundstelle(n):
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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: Art. 7 Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .