EGAO Artikel 101
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 101 Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [1]
(1) § 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 13. Februar 2026 begangen werden.
(2) § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem begangen wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: Art. 101 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 39) mit Wirkung v. .