BOStB § 20
2. Teil: Berufspflichten
§ 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten
1Steuerberater sollen an der Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie an der Ausbildung zum Steuerfachangestellten mitwirken. 2Steuerberater sind verpflichtet, als Ausbildende oder Ausbilder zum Beruf „Steuerfachangestellte/r“ neben den gesetzlichen Vorschriften die von der Steuerberaterkammer erlassene Prüfungsordnung und sonstigen Regelungen zu beachten.
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YAAAD-59361