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BOStB § 15

2. Teil: Berufspflichten

§ 15 Vereinbare Tätigkeiten

1Zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gehören insbesondere

  1. die freiberufliche Unternehmensberatung im Sinne von § 1 PartGG,

  2. die Tätigkeit der Mediation,

  3. die Verwaltung fremden Vermögens,

  4. das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte,

  5. die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,

  6. die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,

  7. die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter,

  8. die Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,

  9. die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied in Gläubigerausschüssen,

  10. die Tätigkeit als Hausverwalter und Wohnimmobilienverwalter.

2Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten.

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YAAAD-59361

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