StFaBV Anlage II (zu § 4)
Anlage II (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten
– Zeitliche Gliederung –

A.

1Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. 2Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 4 und 6 erfolgen.

B.

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2

Buchführungs- und Abschlusstechnik, Lernziele a bis c,

6.1

Abgabenordnung, Lernziele a und e,

6.2

Umsatzsteuer, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1

Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,

4.1

Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1

Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,

1.2

Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,

1.3

Berufsbildung, Lernziele a bis c,

3.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,

6.3

Einkommensteuer, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1

Abgabenordnung, Lernziele c und g,

6.2

Umsatzsteuer, Lernziele b und c,

6.3

Einkommensteuer, Lernziele c bis g,

6.5

Gewerbesteuer

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1

Abgabenordnung, Lernziele a und e,

6.2

Umsatzsteuer, Lernziel a,

6.3

Einkommensteuer, Lernziele a und b,

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2

Buchführungs- und Abschlusstechnik, Lernziele d und e,

4.4

Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,

und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1

Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,

4.2

Buchführungs- und Abschlusstechnik, Lernziele a bis c,

3.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2

Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,

2.1

Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,

4.3

Lohn- und Gehaltsabrechnung

zu vermitteln.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1

Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,

6.4

Körperschaftsteuer,

6.7

Vermögensteuer

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1

Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,

6.2

Umsatzsteuer,

6.3

Einkommensteuer,

6.5

Gewerbesteuer

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1

Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,

4.4

Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

4.2

Buchführungs- und Abschlusstechnik, Lernziele c und e,

4.3

Lohn- und Gehaltsabrechnung,

4.4

Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3

Berufsbildung, Lernziel d,

5.

Betriebswirtschaftliche Facharbeit

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1

Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,

zu vertiefen.

Fundstelle(n):
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DAAAA-73474