§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungspraxis:
Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
Berufsbildung,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
Praxis- und Arbeitsorganisation:
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe,
Kooperation und Kommunikation;
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken;
Rechnungswesen:
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften,
Buchführungs- und Abschlusstechnik,
Lohn- und Gehaltsabrechnung,
Erstellen von Abschlüssen;
betriebswirtschaftliche Facharbeit:
Auswerten der Rechnungslegung,
Finanzierung;
steuerliche Facharbeit:
Umsatzsteuer,
Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer,
Vermögensteuer.
Fundstelle(n):
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DAAAA-73474