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NWB Nr. 30 vom Seite 2321 Fach 3 Seite 12519

Notfallpraxis eines selbständigen Arztes kein häusliches Arbeitszimmer

von Richter am BFH Dr. Rüdiger Frhr. v. Schönberg, Pfaffenhofen

(BStBl 2003 II S. 463)

I. Sachverhalt und Problemstellung

Die Kl. sind Allgemeinmediziner und betreiben in der Stadt A eine Gemeinschaftspraxis in der A-Straße. Sie selbst bewohnen ein Einfamilienhaus in der C-Straße. Im Keller ihres Wohnhauses befinden sich u. a. ein Behandlungsraum für Patienten, der eine Fläche von 10,8 qm aufweist, sowie eine sog. Patiententoilette mit einer Fläche von 1,9 qm. Die Kl. nutzen diese Räume nach ihren Angaben während der Bereitschaftsdienste als Notfallpraxis. Nach Ansicht des FA fallen die dafür geltend gemachten Aufwendungen unter das absolute Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage mit Urt. v. - 2 K 2651/99 (DStRE 2001 S. 902) ab. Es sei ohne Bedeutung, dass die Kl. typische ärztliche Tätigkeiten in dem Raum ausübten und die Ausstattung keine Hinweise auf eine private Nutzung gebe. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

II. Entscheidungsgründe

1. Änderung der Rechtsprechung

a) Neuer Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Der IV. Senat des BFH kam zu dem Ergebnis, die Notfallpraxis sei kein Arbeitszimmer i. S. des abgestuften Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Er folgte damit der Rechtsprechung des VI. und ...BStBl 2003 II S. 139BStBl 2003 II S. 185