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Nichtabzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei Mitunternehmerschaften
I. Einleitung
§ 4 Abs. 4a EStG beschränkt den steuerlichen Abzug von betrieblich veranlassten Schuldzinsen. Ausgehend von der Diskussion des Zwei- oder Mehrkontenmodells sah sich der Gesetzgeber veranlasst, rechtsformunabhängig (abgesehen von Körperschaften) eine Pauschalregelung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zu schaffen.
Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) wurde die Vorschrift erstmals ins Gesetz aufgenommen, dann aber als unpraktikable Lösung durch das StBereinG v. (BGBl 1999 I S. 2601) neu gefasst und rückwirkend zum abgelöst. Das (BStBl 2000 I S. 588) auf die gesetzliche Regelung reagiert und stellte klar, dass der Anfangsbestand für die Ermittlung der Unter- bzw. Überentnahmen mit 0 DM anzusetzen sei.
Zwischenzeitlich war ein Verfahren beim BFH anhängig, welches diese Weisung des BMF auf den Prüfstand stellte. Mit Beschl. v. - 15 V 1887/01 A (G, F), EFG 2001 S. 1269 gewährte das FG Düsseldorf in einem Fall AdV, in dem die FinVerw die o. g. Regelung anwandte. Die FinVerw erhob Beschwerde, welche der (vgl. NWB EN-Nr. 853/2002) als unbegründet zurückwies.
Mit dem StÄndG 2001 v. (BGBl 2001 I S. 3794) ist die Nichtberücksichtigung der Unter- bzw. Überentnahmen f...