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Einbeziehung des öffentlichen Dienstes in die Förderungen nach dem Altersvermögensgesetz
I. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat die Rentenniveauabsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die durch das AVmG v. (BGBl 2001 I S. 1310; BStBl 2001 I S. 420) neu eingeführte Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge flankiert (vgl. Myßen, ; Risthaus, DB 2001 S. 1269 ff.).
Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Förderung wurden im Wesentlichen in das EStG integriert. Für die Verwaltung der Zulagen ist eine Bundesbehörde, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig (ZfA; § 81 EStG). Außerdem werden die Anbieter von Vorsorgeprodukten in erheblichem Umfang in das Verfahren mit eingebunden. Die für die Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen gesetzlichen Regelungen wurden im Abschn. XI des EStG zusammengefasst. § 10a EStG regelt den zusätzlichen Sonderausgabenabzug und § 22 Nr. 5 EStG die sog. nachgelagerte Besteuerung der späteren Leistungen aus einem begünstigten Vertrag. Die gesetzlichen Kriterien, die ein förderfähiges Produkt erfüllen muss, sind in einem separaten Gesetz - dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) - zusammengefasst worden (vgl. Myßen, ). Förderfähig sind Altersvorsorgeverträge nur, wenn sie vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zertifiziert worden sind. Die