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Änderungen des Investitionszulagengesetzes 1999 durch das Steueränderungsgesetz 2001
Das InvZulG 1999 (vgl. die Gesamtdarstellung in NWB F. 3 S. 11097), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 (NWB F. 3 S. 11499), ist durch Art. 26 des StÄndG 2001 v. 20. 12. 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) erneut geändert worden. Ziel der Neuregelungen ist es, die Förderung stärker auf die Sanierung der vorhandenen Altbausubstanz zu konzentrieren und gleichzeitig Bagatellinvestitionen - insbes. aufgrund der Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen - weitgehend von der Vergünstigung auszuschließen (BT-Drucks. 14/7061). Die Gesetzesänderungen beruhen auf der Empfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 14/7340 und 14/7341).
Im Wesentlichen sieht das StÄndG 2001 folgende Maßnahmen vor:
Der bisher geltende Ausschlussbetrag (Selbstbehalt) von jährlich 5 000 DM (2 556 €) für den Anspruchsberechtigten wird durch einen einmaligen Selbstbehalt von insgesamt 50 € je qm Wohnfläche ersetzt (§ 3 InvZulG).
In Sanierungs-, Erhaltungs- und Kerngebieten werden bei Altbauten, die vor dem , und bei denkmalgeschützten Gebäuden, die vor dem ...